Unter Straßenfotografie („street photography“) versteht man die spontane, ungestellte Fotografie des öffentlichen Lebens. Sie findet typischerweise auf Straßen und Plätzen sowie an anderen öffentlich zugänglichen Orten statt. Häufigstes Motiv ist der Mensch in seiner Umgebung. Die fotografierten Personen sind regelmäßig Fremde, keine Modelle; ihre Mitwirkung oder Zustimmung gehört gerade nicht zum Wesen der Straßenfotografie.
Für ihre rechtliche Beurteilung ist eine grundlegende Unterscheidung erforderlich: Die Aufnahme eines Fotos und seine spätere Veröffentlichung sind zwei verschiedene Vorgänge. Ob ein Foto aufgenommen werden darf und ob es anschließend veröffentlicht, verbreitet oder öffentlich gezeigt werden darf, sind daher getrennt zu prüfen.
Diese Unterscheidung war in der analogen Fotografie selbstverständlich. Zwischen Aufnahme und Veröffentlichung lagen regelmäßig Stunden, Tage oder Wochen. Smartphone und soziale Medien haben diesen zeitlichen Abstand nahezu beseitigt: Aufnahme und Veröffentlichung können innerhalb weniger Sekunden aufeinanderfolgen. Rechtlich werden sie dadurch jedoch nicht zu einem einheitlichen Vorgang.
Gerade für die Straßenfotografie ist diese Trennung entscheidend. Aus Beschränkungen der Veröffentlichung folgt nicht automatisch ein entsprechendes Verbot der Aufnahme. Wer beide Fragen miteinander vermengt, verengt die Aufnahmefreiheit bereits auf der begrifflichen Ebene.
Die konkreten Grenzen von Aufnahme und Veröffentlichung unterscheiden sich von Rechtsordnung zu Rechtsordnung. Der folgende Beitrag betrachtet deshalb nicht nur Deutschland, sondern die Straßenfotografie im internationalen Zusammenhang.

Straßenfotografie lebt vom wirklichen, ungestellten Leben. Wer verlangt, der Fotograf müsse vor jeder Aufnahme zunächst um Zustimmung bitten, verlangt deshalb nicht bloß Höflichkeit. Er beseitigt den Gegenstand der Straßenfotografie. Wer vorher fragt, bekommt vielleicht ein Porträt – aber regelmäßig keine Straßenfotografie mehr.
Traditionell war es selbstverständlich, dass derjenige, der sich in den öffentlichen Raum begibt, zugleich Verantwortung für sein öffentlich sichtbares Auftreten übernimmt. Er sieht andere und wird von anderen gesehen. Er kann beobachtet, beschrieben, erinnert oder gezeichnet werden. Es gibt keinen überzeugenden moralischen Grund, gerade die fotografische Wahrnehmung hiervon grundsätzlich auszunehmen. Der öffentliche Raum ist kein erweitertes Wohnzimmer mit persönlicher Zugangskontrolle.
Neue Techniken haben daran moralisch nichts geändert. Smartphone, Digitalkamera und soziale Medien haben lediglich das Fotografieren vereinfacht und die anschließende Verbreitung beschleunigt. Sie haben aber keinen neuen moralischen Anspruch darauf geschaffen, im öffentlichen Raum nur noch mit vorheriger Zustimmung wahrgenommen oder fotografiert zu werden.
Auch der Wunsch, nicht fotografiert zu werden, ist deshalb zunächst ein persönlicher Wunsch, aber noch kein moralisches Vetorecht. Dem Interesse des Fotografierten an seiner Außendarstellung steht das Interesse des Fotografen gegenüber, einen realen öffentlichen Augenblick wahrzunehmen, zu dokumentieren und gestalterisch festzuhalten. Im normalen öffentlichen Leben spricht moralisch viel dafür, diesem Interesse des Fotografen den Vorrang zu geben.
Wer dagegen verlangt, dass eine öffentlich sichtbare Situation nicht fotografiert werden darf, beansprucht letztlich Kontrolle darüber, was andere Menschen von dieser Situation festhalten dürfen. Das ist der weitergehende Anspruch.
Natürlich gibt es Grenzen des Anstands. Verfolgung, Belästigung, bewusste Erniedrigung oder die Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit sind etwas anderes als normale Straßenfotografie. Aus solchen Grenzfällen lässt sich aber kein allgemeiner moralischer Zustimmungsvorbehalt ableiten.
Straßenfotografie ist eine Chronik des öffentlichen Lebens. Sie bewahrt Menschen und Moden, Schönheit und Hässlichkeit, Würde und Lächerlichkeit, gesellschaftliche Veränderungen und alltägliche Absurditäten. Ihre besten Bilder entstehen gerade deshalb, weil niemand Gelegenheit hatte, sich vorher für die Nachwelt zurechtzumachen.
Wer auf die Straße tritt, darf andere ansehen. Er muss aber auch aushalten, selbst gesehen zu werden. Die Kamera ändert an diesem moralischen Grundsatz nichts.
Mein ursprünglicher Aufsatz erschien 2011. Er ist aus der damaligen Rechtslage und Diskussion zu verstehen. An seiner Grundposition und seiner Wertung zugunsten einer möglichst weitgehenden Freiheit der Straßenfotografie halte ich weiterhin fest: Aufnahme und Veröffentlichung sind zwei verschiedene Vorgänge. Einschränkungen der Veröffentlichung dürfen nicht ohne besonderen Grund auf die Aufnahme vorverlagert werden. Diese Trennung bildete bereits den Kern der damaligen Argumentation.
Das Kunsturhebergesetz gibt dafür bis heute einen bemerkenswert klaren Ausgangspunkt. § 22 KUG verlangt die Einwilligung des Abgebildeten für das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen eines Bildnisses. Die Herstellung einer Aufnahme regelt die Vorschrift gerade nicht. Auch die Ausnahmen des § 23 KUG betreffen Verbreitung und Zurschaustellung. Ein allgemeines gesetzliches Recht, im öffentlichen Raum nicht fotografiert zu werden, enthält das KUG nicht.
Auch die Grundrechte ändern daran nichts. Sie binden nach Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht – nicht den privaten Fotografen. Im Verhältnis zwischen Privaten können sie lediglich mittelbar Bedeutung erlangen, insbesondere bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe. Jeder Aufweichung dieser dogmatischen Trennung ist entgegenzutreten: Aus mittelbarer Drittwirkung darf keine faktische unmittelbare Grundrechtsbindung Privater und auf diesem Umweg kein allgemeines Fotografierverbot konstruiert werden.
Erfreulich deutlich hat das Bundesverfassungsgericht 2018 die Eigenständigkeit der Straßenfotografie anerkannt. Sie kann Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG sein; geschützt ist dabei auch das Anfertigen der Fotografie. Das Gericht bezeichnet die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung ausdrücklich als strukturtypisch für die Straßenfotografie. Grenzen zog die Entscheidung erst bei der späteren Präsentation des Bildes. Treffender lässt sich die notwendige Trennung kaum illustrieren: Die Aufnahme kann geschützt sein, obwohl die konkrete spätere Verwendung des Bildes unzulässig ist.
Die größte rechtliche Veränderung seit 2011 brachte die Datenschutz-Grundverordnung. Eine digitale Aufnahme einer identifizierbaren Person kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen. Daraus wird gelegentlich vorschnell der Satz „Fotografieren nur mit Einwilligung“ gemacht. Er steht so nicht in der DSGVO. Die Einwilligung ist nur eine von mehreren möglichen Rechtsgrundlagen; Art. 6 erkennt unter anderem berechtigte Interessen an. Vor allem verlangt Art. 85 ausdrücklich, Datenschutz und Meinungs-, Informations- sowie künstlerische Freiheit miteinander in Einklang zu bringen. Die DSGVO ist Datenschutzrecht, kein europäischer Erlaubnisschein für den Druck auf den Auslöser.
Der Gesetzgeber kennt selbstverständlich auch echte Aufnahmeverbote. § 201a StGB schützt insbesondere den höchstpersönlichen Lebensbereich und bestimmte Situationen der Hilflosigkeit; § 184k StGB erfasst bestimmte unbefugte Aufnahmen des gegen Anblick geschützten Intimbereichs. Solche klar bezeichneten Grenzen sind zu beachten. Ihre ausdrückliche Regelung spricht aber gerade dagegen, aus dem bloßen Fotografieren eines erkennbaren Menschen im normalen öffentlichen Raum ein generelles Verbot abzuleiten. Wo der Gesetzgeber bereits die Herstellung bestimmter Aufnahmen verbieten will, sagt er es.
Dass die Entwicklung nicht nur in Deutschland umstritten ist, zeigt Österreich. Die österreichische Datenschutzbehörde hat 2025 bei bestimmten Straßenfotografien die Persönlichkeitsinteressen höher gewichtet und ausdrücklich angenommen, dass bereits die Herstellung einer Aufnahme unzulässig sein kann. Diese Auffassung teile ich in ihrer Tendenz nicht. Interessant ist jedoch, dass selbst die Behörde einräumt, eine vorherige Einwilligung würde die Straßenfotografie weitgehend unmöglich machen, weil Spontaneität und unbemerkte Aufnahme zu ihrem Wesen gehören. Die Entscheidung bleibt damit bei einer Interessenabwägung und begründet gerade kein allgemeines Zustimmungserfordernis für jede Straßenaufnahme.
Andere Rechtsordnungen setzen den Ausgangspunkt weiterhin deutlich liberaler. Für England hält selbst der amtliche polizeiliche Verhaltenskodex fest, dass Bürger und Medien für Fotografien im öffentlichen Raum grundsätzlich keine Genehmigung benötigen und das Fotografieren öffentlicher Vorgänge oder von Polizeibeamten nicht allein deshalb unterbunden werden darf. Von einem internationalen Trend zu einem allgemeinen Recht, in der Öffentlichkeit nicht fotografiert zu werden, kann daher keine Rede sein.
Meine Auffassung von 2011 würde ich deshalb heute keineswegs zurückhaltender formulieren: Im normalen öffentlichen Raum ist die Aufnahmefreiheit der Normalfall. Besondere gesetzliche Verbote, die Intim- und Privatsphäre oder im Einzelfall außergewöhnlich gewichtige Persönlichkeitsinteressen können Grenzen setzen. Der bloße Umstand, dass ein erkennbarer Mensch nicht gefragt wurde oder nicht fotografiert werden möchte, sollte dagegen kein Fotografierverbot begründen.
Smartphones und soziale Medien haben seit 2011 vor allem die Möglichkeiten der Verbreitung revolutioniert. Das ist ein guter Grund, genauer zu prüfen, was anschließend mit einem Foto geschieht. Es ist kein guter Grund, Aufnahme und Veröffentlichung fünfzehn Jahre später doch noch miteinander zu verwechseln.
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