DR. ULRICH EDER

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Das Recht der Strassenfotografie

Die wichtige Bedeutung der Unterscheidung zwischen Aufnahme und Veröffentlichung

Grundsätzlich gilt: Wer sich im öffentlichen Raum aufhält, muss es dulden, angeschaut und fotografiert zu werden. Ein ausdrücklich erklärter Widerruf ist unbeachtlich. 


Das Recht der Strassenfotografie kennt (nur scheinbar) eine Zeit vor Internet, iPhone und sozialen Medien und die Zeit danach. In der erstgenannten Zeitspanne war die intellektuelle Unterscheidung zwischen Erstellung und Veröffentlichung einer Fotografie einfach. Die Zeitspanne zwischen der Fotografie und der Publikation betrug Stunden, Tage, Wochen, oder mehr. Daher konnte die strikte rechtliche Unterscheidung beider Vorgänge von der Öffentlichkeit nachvollzogen werden. 


Heutzutage können die Fotoaufnahme und die Übertragung auf Instagram etc. praktisch gleichzeitig erfolgen. Die Öffentlichkeit, die sich nicht mit Fotobüchern beschäftigt und auch kaum Printmedien mit Fotokunst und Straßenfotografie liest, sieht die Fotoaufnahme und Veröffentlichung als einheitlichen Vorgang an. Als Folge werden die Beschränkungen der Veröffentlichung auch auf die Aufnahme selber bezogen.


Mein in 2011 veröffentlichter Artikel stellt dar, dass das Aufkommen sozialer Medien und die iPhone-Fotografié das geltende Recht nicht verändert haben. Die Aufnahmefreiheit bleibt weiterhin gegeben, ungeachtet der kurzen Umlaufzeiten bis zu einer ggfs. rechtswidrigen Veröffentlichung. 


Rechtsauffassungen zur Strassenfotografie, welche die beiden Elemente (1) Aufnahme und (2) Veröffentlichung nicht deutlich trennen, sind bereits aus diesem Grund mangelhaft und wertlos. 


Die Empfehlung, vor einer Aufnahme besser um Erlaubnis zu fragen, damit Rechtsprobleme vermieden werden, ist absolut falsch. Wer dies vorschlägt, hat Strassenfotografie nicht verstanden. 

PROFIFOTO: Dr. Ulrich Eder, Das Recht der Strassenfotografie

Strassenfotografie im internationalen Recht

PROFIFOTO MAGAZIN 9/2011

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Aktualisierungshinweis 2018

Seit der Veröffentlichung meines Essays "Strassenfotografie im internationalen Recht" im deutschen Fachmagazin ProfiFoto im Jahr 2011 wurden die Ausführungen zwischenzeitlich vom Bundesverfassungsgericht, (Beschluss vom 8. Februar 2018, Az. 1 BvR 2112/15) bestätigt. Öffentliche Strassen und Plätze sind ein berechtigter Freiraum für die zustimmungslose Strassenfotografie. Während das Recht der Aufnahme - mit den in meinem Aufsatz genannten geringen Einschränkungen - unbegrenzt gilt, ist die Veröffentlichung nur im Rahmen der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit ohne Zustimmung erlaubt. Kurz formuliert: Alles was man sich anschauen darf, darf man auch fotografieren. Das Recht zur Aufnahme beinhaltet aber keineswegs das Recht zur Veröffentlichung. 

Aktualisierungshinweis 2023

BGH-Urteil vom 9. März 2023: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, ohne deren Einwilligung auch dann unzulässig sein kann, wenn die Personen nicht im Mittelpunkt des Bildes stehen. Dies betrifft insbesondere Fotos, die in sozialen Medien oder auf Webseiten veröffentlicht werden.

Aktualisierungshinweis 2024

In meinem Beitrag hatte ich das Prinzip der Panoramafreiheit erläutert und dargelegt, dass es nicht die Verwendung einer hohen Leiter oder eines Super-Teleobjektivs erlaubt. Ob die Veröffentlichung ("Vervielfältigung und Verbreitung") von mit einer Drohne gefertigten Luftbildaufnahmen zulässig ist, war damals, im Jahr 2011, noch kein Thema. Der Bundesgerichtshof hat dies nun in seinem Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. I ZR 67/23 zu Recht verneint. Dies entspricht den in meinem damaligen Aufsatz genannten Rechtsgrundsätzen.

Aktualisierungshinweis 2025

Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat durch Entscheidung vom 11. Februar 2025 festgestellt, dass die Veröffentlichung klassischer Straßenfotografie mit erkennbaren Personen unter bestimmten Voraussetzungen von der DSGVO gedeckt ist, weil die Kunstfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung Vorrang haben können.

Die Veröffentlichung fällt demnach unter Art. 85 DSGVO (Öffnungsklausel für Journalismus, Kunst und Meinungsfreiheit). Daher findet § 9 Abs. 1 DSG (österreichisches Datenschutzgesetz) Anwendung, der Verarbeitung personenbezogener Daten zu künstlerischen Zwecken erlaubt. Eine Einwilligung der abgebildeten Personen ist nicht zwingend erforderlich, sofern die Fotografie tatsächlich einen künstlerischen Zweck verfolgt.

Das ist eine der bislang fotografenfreundlichsten Auslegungen in der EU. Österreich stellt sich damit deutlich näher an klassische Kunst-/Pressefreiheit als an restriktive DSGVO-Interpretationen etwa in Deutschland.

Copyright © 2021 - 2025 Dr. Ulrich Eder 

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